Kinder-Reha

Miteinander wachsen

Im Vordergrund der Kinder-Reha stehen die Beratung, Anpassung und Versorgung von Hilfsmitteln für Kinder. Oft begleiten wir die jungen Menschen durch die ersten Jahre ihres Lebens bis zum Erwachsenenalter.

Hilfsmittel für Kinder müssen auch entsprechend kindgerecht sein: Kinder haben besondere Bedürfnisse und diese müssen erkannt und erfüllt werden – sei es die Lieblingsfarbe oder das Design zum Lieblingsfußballverein! Gerade bei Kindern müssen Hilfsmittel zudem gleichzeitig innovativ und fördernd sein und dabei so individuell wie jedes Kind. Daher werden alle Hilfsmittel für Kinder in der Abteilung für Kinder-Reha beraten, gefertigt und angepasst.

Unsere Leistungen:

  • Sitzschalen und Sitz-Rückeneinheiten nach Körperabdruck oder Maß
  • Lauf- und Gehhilfen für Kinder
  • Therapiehilfen für Ergo- und Physiotherapie
  • Lagerungs- und Funktionssysteme für Kinder mit starker motorischer Behinderung
  • Therapiefahrräder
  • Autokindersitze
  • Mitwachsende Sitzhilfen
  • Reha- und Kinderwagen
  • Bad- und Hygienehilfen
  • Sicherungssysteme wie individuelle Gurtsysteme und Sitzhosen
  • Kommunikationshilfen
  • Mobile Stehtrainer
  • Kopfschutzhelme

Ratgeber für Eltern.

Eltern-Ratgeber Hilfsmittelversorgung

Liebe Eltern, bei der Hilfsmittelversorgung Ihres Kindes sind Sie während des gesamten Versorgungsprozesses verantwortliche Ansprechpartner. Viele Personen aus unterschiedlichen Berufen sind daran beteiligt (z. B. Arzt, Therapeut, Sanitätshaus, Erzieher, Betreuer und viele mehr!). Vielleicht werden unbekannte Fachbegriffe benutzt oder es wird auf rechtliche Paragraphen verwiesen, die Ihnen unbekannt sind. Hier nicht den Überblick zu verlieren, ist gar nicht so einfach.
Wir beantworten die wichtigsten Fragen. 

Dieser Ratgeber informiert Sie daher zu allen wichtigen Dingen rund um die Versorgung Ihres Kindes. Bei offenen Fragen kommen Sie gerne auf uns zu!

Kontakt

In §33 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird der Begriff Hilfsmittel und dessen Zweck definiert:
  • Hilfsmittel helfen, die Folgen einer Behinderung bzw. Erkrankung auszugleichen, oder
  • Hilfsmittel sichern den Erfolg einer Behandlung oder
  • Hilfsmittel beugen einer drohenden Behinderung vor oder der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Ihres Kindes.

Der erste Weg führt Sie mit Ihrem Kind immer zum Arzt. Grundlage einer Versorgung ist eine ärztliche Verordnung, also ein Rezept. Darin beschreibt der Arzt möglichst genau die Diagnose und das benötigte Hilfsmittel. Sie besprechen mit den Experten, welches Hilfsmittel Ihr Kind benötigt und wofür und wo es eingesetzt werden soll.

Damit die Krankenkasse die Kosten für dieses Hilfsmittel übernehmen kann, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse (auch Kostenträger genannt) stellen. In der Regel übernimmt diese Aufgabe das Sanitätshaus (auch Versorger, Fachhändler oder Leistungserbringer genannt). Mit dem Antrag wird das Rezept des Arztes und ein entsprechender Kostenvoranschlag an Ihre Krankenkasse geschickt.

  • Ihr Antrag ist bei der Krankenkasse eingegangen.
  • Innerhalb von 3 Wochen muss die Krankenkasse über diesen Antrag entscheiden.
  • Die Frist kann sich auf 5 Wochen verlängern, wenn die Krankenkasse eine Stellungnahme z. B. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholt.
  • Eine Ausnahme von der Frist liegt dann vor, wenn Ihnen die Krankenkasse innerhalb der 3 bzw. 5 Wochen schriftlich mitteilt, dass sie für ihre Entscheidung mehr Zeit braucht und diese Verzögerung auch begründet (z. B. weil ein Gutachter eingeschaltet wird). Die Tatsache, dass die Krankenkasse zu viel zu tun hat und/oder zu wenig Personal hat, ist kein Grund, die Frist zu verlängern.
  • Sind die 3 / 5 Wochen verstrichen und Sie haben keine schriftliche Mitteilung von der Krankenkasse bekommen, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Das nennt sich Genehmigungsfiktion. Die Krankenkasse muss Ihnen das Hilfsmittel, genauso wie es im Kostenvoranschlag beschrieben ist, nun genehmigen. Im Nachgang darf sie diesen Antrag nicht mehr ablehnen und auch nicht Preise reduzieren oder Ihnen ein günstigeres Produkt vorschreiben.
  • Vorsicht: Auch wenn Sie im Recht sind und sich das Hilfsmittel jetzt selbst besorgen können: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass das Sanitätshaus diese Versorgung für Sie vorfinanziert. Das müssen Sie selbst tun und sich das Geld im Nachgang von der Kasse zurückholen. Das ist oft ein sehr kompliziertes Verfahren.
  • Fordern Sie deshalb nach Ablauf der Frist die Kasse auf, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass Ihr Antrag wegen des Ablaufs der Frist nun genehmigt ist.
  • Bekommen Sie keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie über rechtliche Schritte nachdenken und einen Fachanwalt befragen.
  • ! Denken Sie bitte immer daran, über alle diese Schritte und die Mitteilungen von Ihrer Krankenkasse Ihr Sanitätshaus zu informieren!

Die Entscheidung der Krankenkasse über Ihren Antrag heißt Bescheid. Wird der Antrag bewilligt (positiver Bescheid), erhalten Sie das Hilfsmittel von Ihrem Sanitätshaus.

In dem Bescheid hat Ihre Krankenkasse Ihren Antrag vollständig oder zum Teil abgelehnt oder hat etwas anderes genehmigt? Dagegen können Sie Widerspruch einlegen!
  • Sobald Ihnen diese Ablehnung vorliegt, müssen Sie innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegen diese Entscheidung der Krankenkasse widersprechen.
  • Überschreiben Sie Ihren Brief mit „Widerspruch“ und benennen Sie die Entscheidung gegen die Sie sich wehren, so genau wie möglich. Begründen müssen Sie Ihren Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Wichtig ist jetzt nur, innerhalb der Frist von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einzulegen. Unterschreiben Sie Ihren Widerspruch, damit er gültig ist.
  • Eine Begründung für Ihren Widerspruch sollten Sie dennoch nachreichen. Sonst ist es für die Krankenkasse sehr einfach, bei ihrer Ablehnung zu bleiben. Holen Sie sich für die Begründung Ihres Widerspruchs Unterstützung bei Ihrem Arzt, Therapeuten oder im Sanitätshaus.
  • Nun muss die Krankenkasse aufgrund Ihres Widerspruchs den Antrag erneut prüfen.
  • Lehnt die Krankenkasse Ihren Widerspruch erneut innerhalb von 3 Monaten ab, nennt man dies Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie in einer Frist von 1 Monat beim zuständigen Sozialgericht klagen. Das kann manchmal bis zu einem Jahr dauern.
  • Für das Klageverfahren ist das Sozialgericht zuständig.
  • Der Widerspruchsbescheid der Krankenkasse (siehe 5b) liegt Ihnen vor. Darin enthalten ist eine Rechtshilfebelehrung. Dort ist genau beschrieben, wie und wo Sie gegen den Bescheid klagen können.
  • Das Sozialgerichtsverfahren ist für Sie kostenfrei. Die Begleitung durch einen Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Aber: Es gibt im Bereich Hilfsmittel nur wenige gesetzliche Grundlagen. Außerdem sollte man die vielen Rechtsprechungen zu diesem Thema kennen. Deshalb ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt sinnvoll. Diesen müssen Sie allerdings selbst bezahlen.
  • Leider dauern solche Klageverfahren häufig länger als ein Jahr.
Für Ihr Kind ist das beantragte Hilfsmittel sehr wichtig. Aus medizinischer Sicht ist Eile geboten und Sie können die Entscheidung des Gerichts nicht abwarten:
In wirklich dringenden Fällen bietet sich dann das Eilverfahren (einstweiliges Rechtsschutzverfahren genannt) an.
  • Hier wird vor dem Sozialgericht das Verfahren verkürzt und eine vorläufige Entscheidung getroffen.
  • Achtung! Die Anforderungen für dieses Verfahren sind relativ hoch. Sie müssen genau begründen können, warum Sie das Ergebnis des Klageverfahrens nicht abwarten können.
  • Erklären Sie, warum Ihr Kind ohne schnelle Versorgung unzumutbare Nachteile hätte, z. B. nicht korrigierbare Gesundheitsschäden oder Entwicklungsverzögerungen. Beraten Sie sich mit Ihrem Arzt/Therapeuten und mit einem Fachanwalt, bevor Sie ein solches Eilverfahren anstreben.
Der Begriff Inklusion/Teilhabe nach der UN-Behindertenrechtskonvention hat keine neuen rechtlichen Grundlagen, Ansprüche und Zuständigkeiten geschaffen. Es gilt: Für den individuellen Anspruch einer Hilfsmittelversorgung und deren Bewilligung bleibt die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Bei Zweitversorgungen oder Hilfsmitteln, die z. B. für die Schule benötigt werden, können jedoch andere Kostenträger (z. B. Rehabilitationsträger nach § SGB IX) zuständig sein. Dies können sein:
  • die Gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Ähnliche),
  • die Gesetzliche Rentenversicherung und
  • die öffentliche Sozial- und Jugendhilfe
Nicht immer sind die Zuständigkeiten klar. Damit die Klärung dieser Frage Ihnen nicht zum Nachteil gereicht, hat der Gesetzgeber in § 14 SGB IX eine entsprechende Regelung aufgenommen. (Betrifft nicht Pflegeversicherungen und Schulträger)
  • Ihr Antrag geht bei einem Kostenträger ein. Dieser muss binnen einer Frist von 2 Wochen prüfen, ob er zuständig ist.
  • Klärt er seine Zuständigkeit innerhalb der Frist nicht, bleibt er zuständig und muss über Ihren Antrag entscheiden.
  • Leitet er den Antrag fristgerecht weiter, muss der angeschriebene Träger den Antrag bearbeiten und eine Entscheidung treffen. Hierfür muss er alle infrage kommenden Rechtsgrundlagen berücksichtigen. Zurückschicken darf er den Antrag nicht.
  • Für die Bearbeitung des Antrages gelten dann die Fristen wie bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Skip to content