Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsentgelte in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich können Pflegebedürftige aller Pflegegrade (eins bis fünf) in Anspruch nehmen, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden. Der Betrag dient der Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und soll die Selbstbestimmtheit fördern. Dieser ist zweckgebunden einzusetzen und soll Aufwendungen für die Beanspruchung folgender Leistungen erstatten:
1.Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung),
4.Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen oder familienentlastende Dienste)