Pflegebedürftigkeit besteht im Sinne des Pflegeversicherung (SGV XI) bei Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen, sodass sie die Hilfe und Unterstützung anderer benötigen. Das sind körperliche, geistige oder psychischen Beeinträchtigungen, die sie nicht selbstständig bewältigen bzw. kompensieren können. Die Pflegebedürftigkeit mit festgestelltem Grad muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Die Definition von Pflegebedürftigkeit bezieht die Umwelt eines Menschen ein und beachtet dabei alle, für die selbstständige Bewältigung des Alltags relevanten Aspekte. Die Einstufung richtet sich nicht rein nach dem in Minuten gezählten Hilfebedarf, sondern danach, wie selbstständig der Alltag organisiert werden kann.
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